Sinngemäss vertritt die Beklagte demnach die Auffassung, die Vorinstanz wäre gar nicht berechtigt gewesen, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, ob die Aktien wegen einer Kündigung "for cause" verfallen sind oder nicht. Vielmehr sei der (angebliche) Entscheid des Ausschusses auch für das Gericht verbindlich und die Vorinstanz hätte nur prüfen dürfen, ob der Ausschuss dadurch sein Ermessen missbraucht habe.