Dabei argumentiert sie, dass der Ausschuss diesbezüglich nach freiem Ermessen habe entscheiden können und er dieses Ermessen auch nicht missbraucht habe, weil der Kläger nachgewiesenermassen schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen habe. Sinngemäss vertritt die Beklagte demnach die Auffassung, die Vorinstanz wäre gar nicht berechtigt gewesen, eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, ob die Aktien wegen einer Kündigung "for cause" verfallen sind oder nicht.