72 E. 8.5.3). Ebenso unbestritten ist, dass in den Award-Mitteilungen, aufgrund derer der Kläger die Anwartschaft auf Übertragung der Aktien erworben hat, jeweils eine (zulässige) Verfallsklausel enthalten war, wonach alle Arbeitnehmer, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 59 Jahre alt oder jünger sind, nur noch Anspruch auf die Hälfte der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übertragenen (d.h. noch nicht "gevesteten") Aktien haben.