7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt und von der Beklagten zu Recht nicht beanstandet wird, unterliegen die umstrittenen Aktien einer "Vesting-Klausel" im Sinne eines "Time-based Vesting", d.h. sie sollen dem Kläger erst nach Ablauf einer bestimmten Periode ausgegeben und übertragen werden. Der Kläger fordert vorliegend die Übertragung der Aktien mit "Vesting- Daten" 9. Mai 2015, 9. Mai 2016 und 9. Mai 2017 ein (vgl. act. 72 E. 8.5.3).