Die Vorinstanz habe dabei zum einen verkannt, dass der Ausschuss nach freiem Ermessen habe entscheiden können, ob das Arbeitsverhältnis for cause im Sinne der Awards bzw. des SIP geendet habe, und dieser Entscheid für die Teilnehmer (und damit auch für den Kläger) abschliessend und verbindlich sei ("final and binding"). Die Beklagte habe dies in Rz 47 der Klageantwort unter Zitierung der einschlägigen Ziff. 2 und 7 des SIP dargelegt. Zum andern verstricke sich die Vorinstanz in Widersprüche zu ihren E. 3 ff., indem sie hier offenbar nur als erstellt erachte, dass der Kläger Pakete an die Adresse der Eltern von M.___