In E. 8.5.4.3 verneine die Vorinstanz das Vorliegen eines begründeten Anlasses oder wichtigen Grundes, weshalb der Ausschuss nicht habe entscheiden dürfen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers aus begründetem Anlass ("for cause") im Sinne der Awards bzw. des SIP geendet habe. Die Vorinstanz habe dabei zum einen verkannt, dass der Ausschuss nach freiem Ermessen habe entscheiden können, ob das Arbeitsverhältnis for cause im Sinne der Awards bzw. des SIP geendet habe, und dieser Entscheid für die Teilnehmer (und damit auch für den Kläger) abschliessend und verbindlich sei ("final and binding").