Die Beklagte sei daher zu verpflichten, dem Kläger 111'447 Aktien der J.________ zu Eigentum und zur freien Verfügung zu verschaffen. 7.2 Die Beklagte bringt dagegen vor, die von V.________ in seiner E-Mail vom 25. Mail 2013 geschilderte Praxis gelte, wie schon im Zusammenhang mit der Abgangsentschädigung dargelegt, für den Kläger nicht. Die 50%-Verfallsklausel bleibe somit anwendbar. Die Hälfte der vom Kläger eingeklagten 111'447 J.________-Aktien sei daher bereits gemäss dieser Klausel verfallen, weshalb dem Kläger von vornherein maximal 55'723,5 J.________-Aktien zugesprochen werden dürften.