Die Beklagte habe sodann – wie bereits erwähnt – die Anzahl der vom Kläger geltend gemachten J.________-Aktien nicht bestritten. Festzuhalten sei, dass es der Beklagten aufgrund der engen Verflechtungen innerhalb der Gruppe – U.________ sei Verwaltungsrat und CEO der J.________ und Verwaltungsratspräsident der Beklagten; V.________ sei Vizepräsident des Verwaltungsrats der Beklagten und CFO der J.________ – ohne Weiteres zuzumuten sei, die Aktien dem Kläger in natura zu verschaffen. Die Beklagte habe denn auch nicht geltend gemacht, dass ihr dies nicht möglich wäre. Die Beklagte sei daher zu verpflichten, dem Kläger 111'447 Aktien der J._____