7.1.7 Somit stehe fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Beteiligungsrechte nicht verfallen sei und sich die Anwartschaften in einen unbedingten Anspruch des Klägers auf das Eigentum an den zugeteilten 111'447 J.________-Aktien umgewandelt hätten. Dieser Anspruch sei im Zeitpunkt des "Vestings" fällig geworden. Das Vesting-Datum der "jüngsten" eingeklagten Aktien sei der 9. Mai 2017. Die Beklagte habe sodann – wie bereits erwähnt – die Anzahl der vom Kläger geltend gemachten J.________-Aktien nicht bestritten.