7.1.5 Insgesamt handle es sich bei den zugeteilten Mitarbeiteraktien an den Kläger also um eine Sondervergütung im Sinne von Art. 322d OR, was zur Folge habe, dass die oben genannte Vereinbarung, wonach die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Verfall der Hälfte der zugesprochenen Mitarbeiterbeteiligungsrechte führe, zulässig sei. Jedoch finde die 50 %-Verfallsklausel vorliegend keine Anwendung. Grund dafür sei, dass V.________ (CFO der J._____