Zum Kriterium der Akzessorietät sei anzumerken, dass der Lohn des Klägers den Durchschnittslohn um ein Vielfaches übersteige, weshalb die Höhe der zugeteilten Mitarbeiteraktien zum Lohn kein Kriterium für die Qualifikation der Vergütung bilde. Die Gewährung von Mitarbeiteraktien sei daher als unechte Gratifikation zu qualifizieren.