Insofern habe die Höhe der Sondervergütung im Ermessen der Beklagten bzw. der Muttergesellschaft gelegen und sei unter anderem von der Qualität der Arbeitsleistung des Klägers abhängig gewesen, wobei sich aus den Akten auch keine betriebliche Übung für eine Berechnung der Sondervergütung nach klaren geschäftlichen Messgrössen entnehmen lasse. Zum Kriterium der Akzessorietät sei anzumerken, dass der Lohn des Klägers den Durchschnittslohn um ein Vielfaches übersteige, weshalb die Höhe der zugeteilten Mitarbeiteraktien zum Lohn kein Kriterium für die Qualifikation der Vergütung bilde.