Denn bei den Awards handle es sich um ein Entgelt beziehungsweise eine Belohnung (Award) für die Leistungen des Klägers und einen Anreiz für dessen zukünftige Arbeitstätigkeit. Insofern habe die Höhe der Sondervergütung im Ermessen der Beklagten bzw. der Muttergesellschaft gelegen und sei unter anderem von der Qualität der Arbeitsleistung des Klägers abhängig gewesen, wobei sich aus den Akten auch keine betriebliche Übung für eine Berechnung der Sondervergütung nach klaren geschäftlichen Messgrössen entnehmen lasse.