Wie beim Cash Bonus hänge auch bei den Mitarbeiterbeteiligungsrechten in Form von Aktien die Frage nach der Zulässigkeit der Verfallklausel von der Qualifizierung der Beteiligungsrechte als Lohnbestandteil oder als Gratifikation ab. Der Kläger sei Teilnehmer des im Jahr ________ neu eingeführten Mitarbeiterplans der J.________, dem SIP, gestützt worauf ihm mit Awards vom ________ "restricted common shares" zugesprochen worden seien.