7.1.4 Vorab sei festzuhalten, dass diese Klausel grundsätzlich zulässig sei und weder eine Verletzung der Lohnzahlungspflicht nach Art. 322 OR noch einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Lohnrückbehalts nach Art. 323a OR darstelle. Denn die Beteiligungsrechte des Klägers in Form von Restricted Common Shares seien vorliegend nicht als Lohnbestandteil, sondern als Gratifikation zu qualifizieren. Wie beim Cash Bonus hänge auch bei den Mitarbeiterbeteiligungsrechten in Form von Aktien die Frage nach der Zulässigkeit der Verfallklausel von der Qualifizierung der Beteiligungsrechte als Lohnbestandteil oder als Gratifikation ab.