Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Klägers zur Anzahl der zugeteilten sowie der nicht gevesteten Aktien seien ihm bis und mit dem Vesting-Jahr 2014 187'278 J.________-Aktien zu Eigentum übertragen worden. Von den ihm zugeteilten, aber noch nicht in sein Eigentum übertragenen 150'659 Aktien (337'937 ./.187'278) beantrage er im vorliegenden Verfahren die Übertragung von 111'447 Aktien. Dabei handle es sich um die Aktien mit den Vesting-Daten 9. Mai 2015, 9. Mai 2016 und 9. Mai 2017. Die erst später (nach Klageeinreichung) fällig gewordenen Ansprüche habe der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht eingeklagt.