Bis zum Eintritt der aufschiebenden Potestativbedingung befinde sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand; der Mitarbeiter besitze lediglich eine Anwartschaft. In der Praxis hänge die Ausrichtung der Vergütung bei mittels Vesting-Perioden aufgeschobenen Vergütungen oftmals davon ab, ob nach Ablauf der Vesting-Periode ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehe. In diesem Fall sei von Verfallklauseln die Rede.