Mit "Vesting-Klauseln" werde der Eigentumsübergang von Bedingungen abhängig gemacht, wobei beim sog. "Time-based Vesting" die Bedingungen lediglich durch Zeitablauf definiert würden. Das Ende der Vesting-Periode werde als "Vesting" bezeichnet. Erst mit dem Vesting werde die Anwartschaft in einen unbedingten Anspruch umgewandelt. Das Eigentum an den dem Mitarbeiter zugeteilten Beteiligungsrechten gehe somit erst mit Eintritt der vereinbarten Bedingung nach Ablauf der vereinbarten Befristung auf den Mitarbeiter über. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Potestativbedingung befinde sich das Rechtsgeschäft in einem Schwebezustand;