Demgegenüber sei als "Vesting-Periode" der Zeitraum zwischen der bedingten Zuteilung der Vergütung und dem definitiven Rechtserwerb respektive dem Aufleben des Rechts zum Bezug der Vergütung zu verstehen. Es handle sich hierbei um eine Wartefrist, während welcher der Mitarbeiter lediglich über eine Anwartschaft auf künftige Ansprüche verfüge. Die Vergütung werde der betreffenden Person nicht direkt übertragen, sondern lediglich in Aussicht gestellt. Mit "Vesting-Klauseln" werde der Eigentumsübergang von Bedingungen abhängig gemacht, wobei beim sog. "Time-based Vesting" die Bedingungen lediglich durch Zeitablauf definiert würden.