6.5 Im Ergebnis ist die Berufung der Beklagten zur Frage ihrer Passivlegitimation im Zusammenhang mit den vom Kläger geforderten J.________-Aktien gesamthaft unzureichend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es bleibt somit beim Entscheid der Vorinstanz, wonach die Beklagte für die umstrittene Forderung passivlegitimiert ist. Seite 45/64 7. Die Beklagte argumentiert nebst der Passivlegitimation auch mit dem – aus ihrer Sicht – fehlenden materiellen Anspruch des Klägers auf Übertragung des Eigentums an 111'447 Aktien der J.________. 7.1 Die Vorinstanz führte dazu das Folgende aus (act. 72 E. 8.5-8.5.4.4):