6.4.2 Weiter behauptet die Beklagte, der Umstand, dass für den Kläger bezüglich der J.________- Aktien Lohnabrechnungen zu erstellen gewesen seien und sie auf den Aktien Sozialversicherungsbeträge habe abführen müssen, sage nichts darüber aus, wer Vertragspartei sei. Damit kritisiert sie offenbar die Erwägung, in welcher die Vorinstanz die von der Beklagten erstellten Lohnabrechnungen und von ihr entrichteten Sozialversicherungsabgaben würdigt (act. 72 E. 8.4.4), wobei sie es versäumt, die kritisierte Stelle im angefochtenen Entscheid genau zu bezeichnen. Dies allein vermag ihr jedoch nicht zu schaden.