6.4.1 Auch diese Kritik vermag den vorne in E. 1.3 dargelegten Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht zu genügen. Soweit sich die Beklagte gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der "Compensation Results" ("Salärschreiben") richtet, bezeichnet sie zwar sehr genau, welche Erwägung sie kritisiert. Sie setzt sich damit aber nicht argumentativ auseinander, sondern begnügt sich stattdessen mit der Behauptung, die Würdigung der umstrittenen Passage in den "Compensation Results" als organisatorische Anweisungen treffe "offenkundig" nicht zu.