Dies sei eine rein steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung, die auf die Vertragsbeziehungen, die den Awards zugrunde lägen, keinen Einfluss habe. Die Passivlegitimation der Beklagten sei somit zu verneinen. Ziff. 1.2 des angefochtenen Entscheids sei daher aufzuheben und das Klagebegehren Nr. 4 sei abzuweisen (act. 73 Rz 77-79).