Der Umstand, dass die Beklagte für die Aktien, die der Kläger von der J.________ erhalten habe, dem Kläger Lohnabrechnungen habe erstellen und darauf Sozialversicherungsbeiträge habe abführen müssen, sage nichts darüber aus, wer Vertragspartei sei. Wie die Beklagte in Rz 77 der Klageantwort dargelegt habe, sei sie nach Schweizer Recht dazu verpflichtet gewesen, auch wenn die Awards von einer Konzerngesellschaft im Ausland gestammt hätten. Dies sei eine rein steuer- und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung, die auf die Vertragsbeziehungen, die den Awards zugrunde lägen, keinen Einfluss habe.