Die Vorinstanz erwähne die Passage erst später und bezeichne sie als "organisatorische Anweisungen" (S. 36 unten), was offenkundig nicht zutreffe. Nach Treu und Glauben habe der Kläger die Beklagte nicht für seine Vertragspartnerin bezüglich der Aktien halten dürfen, Seite 44/64 zumal er – damit die Aktienzuteilungen wirksam geworden seien – erst noch diesbezügliche Vereinbarungen mit der J.________ habe abschliessen müssen (in Form der Award Notices).