6.4 Die Beklagte führt weiter aus, die Auslegung der "Salärschreiben" in der vorinstanzlichen E. 8.4.3 sei abwegig und verletze Art. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR. Dies fange bereits damit an, dass die einschlägige Passage bezüglich der J.________-Aktien aus dem Ausschnitt des "Salärschreibens" auf S. 35 des angefochtenen Entscheids ausgeblendet und beim Auslegungsergebnis auf S. 36 in der Mitte noch gar nicht berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz erwähne die Passage erst später und bezeichne sie als "organisatorische Anweisungen" (S. 36 unten), was offenkundig nicht zutreffe.