6.3.3 Die Vorbringen der Beklagten erfüllen diese Anforderungen nicht. Nebst dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (unzureichende Begründung und Nichtabnahme offerierter Beweise) begnügt sie sich damit, beinahe wörtlich ihre Ausführungen aus der Klageantwort (act. 6 Rz 49-52) zu wiederholen. Abschliessend behauptet sie sodann pauschal, "diese Ausführungen" und die im vorinstanzlichen Verfahren gehörig offerierten Beweise liessen "sehr wohl" den übereinstimmenden Parteiwillen erkennen.