6.3.2 Die Vorinstanz stellte fest, die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel liessen den wirklichen Willen der Parteien nicht erkennen. Auch wenn sie dies nicht explizit so formuliert hat, ging die Vorinstanz demnach davon aus, dass kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien behauptet worden ist. Eine nähere Begründung dazu enthält der angefochtene Entscheid indessen nicht. Dies lässt ihn im vorliegenden Kontext jedoch für sich genommen noch nicht als fehlerhaft erscheinen.