55 Abs. 1 ZPO). Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht festgestellt werden (oder wurde ein solcher nicht behauptet), so ist ihre Erklärung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Partei hat danach ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie Seite 43/64 sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Ob ein solcher sogenannt normativer Konsens vorliegt, ist eine Rechtsfrage (Urteile des Bundesgerichts 4A_223/2021 vom 26. August 2021 E. 3.1; 5A_336/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.2 und E. 6.1; 4A_90/2019 vom 2. April 2019 E. 3.1).