Daher ist der Wille anhand von Indizien zu ergründen. Zu diesem Zweck werden sämtliche Umstände des Vertragsschlusses herangezogen, welche für die Willensabgabe relevant waren. Als weitere Indizien kommen die Begleitumstände, die Beweggründe und das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss infrage. Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung. Sie ist also eine Tatfrage, weshalb im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime zunächst zu prüfen ist, ob mindestens eine Partei einen tatsächlichen Konsens auch behauptet (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO).