6.2.4 Diese Ausführungen und die im vorinstanzlichen Verfahren gehörig offerierten Beweise, an deren Abnahme die Beklagte nach wie vor festhalte, liessen sehr wohl den übereinstimmenden Parteiwillen erkennen, dass bezüglich der J.________-Aktien die J.________ alleinige Vertragspartnerin des Klägers sein sollte (und die Beklagte somit nicht passivlegitimiert sei). Namentlich die "Salärschreiben" könnten dies nicht deutlicher festhalten. Der Kläger habe dem auf jedem "Salärschreiben" jeweils ausdrücklich und unterschriftlich zugestimmt (act. 73 Rz 70 ff.).