6.2.3 Demnach stehe fest, dass der Kläger von der J.________ das Recht erhalten habe, unter bestimmten Bedingungen Stammaktien zu erwerben, und zwar im Rahmen von Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der J.________. Die Beklagte sei weder Partei dieser Vertragsbeziehungen gewesen noch sei sie sonst wie in diese Aktienzuteilungen involviert gewesen. Sie habe dem Kläger einzig den (damaligen) Wert der Teilnahme am SIP, die ihm von der J.________ angeboten werde, vorab als Botin der J.________ kommuniziert. Auch die spätere Abwicklung der Awards sei allein zwischen dem Kläger und der J.________ erfolgt. Die J.______