J.________ sein Einverständnis zum Award und dessen Bedingungen erklären müssen, was der Kläger jeweils getan habe. Dadurch seien betreffend die Awards Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der J.________ zustande gekommen (wie die Vorinstanz in E. 8.4.2 zutreffend festgehalten habe). Mit Unterzeichnung der jeweiligen "Salärschreiben" habe der Kläger sodann anerkannt und akzeptiert, dass die Beklagte nur als Botin der J.________ gehandelt habe und nicht im eigenen Namen.