6.2.1 Unbestritten sei, dass dem Kläger die Teilnahme am SIP jeweils vom Ausschuss der J.________ angeboten worden sei. Die Beklagte habe sodann mehrere Zeugen dafür angeboten, dass die Teilnahme am SIP nicht Teil des Vergütungspakets des Klägers bei der Beklagten gewesen sei. Die Vorinstanz habe keinen einzigen dieser Zeugen befragt, wiederum ohne jede Begründung.