6.2 Die Beklagte moniert als Erstes die Feststellung der Vorinstanz, dass die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel keinen wirklichen Willen der Parteien erkennen liessen (act. 72 E. 8.4 a.E.). Diese Feststellung sei völlig aus der Luft gegriffen. Die Vorinstanz sage nicht, gestützt worauf sie zu dieser Feststellung gelangt sei und welche Beweismittel sie hierzu abgenommen habe. Insbesondere habe die Vorinstanz dazu weder die Parteien noch Zeugen befragt, obwohl beides von den Parteien zum Beweis offeriert worden sei.