Hätte die Beklagte nur im Auftrag der J.________ gehandelt, wäre davon auszugehen, dass sie die mit den Sozialversicherungsabgaben verbundenen Kosten auf die Muttergesellschaft überwälzt hätte. Dafür lägen aber keine Hinweise vor. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beklagte dem Kläger die Zuweisung der J.________-Aktien im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses versprochen habe. Die versprochene Leistung unter dem Bonusplan habe das Entgelt für die Arbeitsleistung des Klägers bei der Beklagten dargestellt. Mithin habe die Beklagte für die Ausrichtung der Beteiligungsrechte einzustehen und sie sei vorliegend passivlegitimiert.