Die Lohnblätter seien von der Beklagten erstellt und an den Kläger adressiert worden, ohne jeglichen Hinweis darauf, wonach sie sich nicht als Schuldnerin sehe oder sie diese Zahlungen im Auftrag der J.________ vornehme. Unbestrittenermassen habe die Beklagte die auf den Beteiligungsrechten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet und bezahlt, wobei die Sozialversicherungsbeiträge in der Buchhaltung der Beklagten als Aufwand verbucht worden seien. Hätte die Beklagte nur im Auftrag der J.___