6.1.9 Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Beteiligungsrechte des Klägers von der Beklagten geschuldet seien, sei schliesslich der Umstand, dass die Beteiligungsrechte jeweils im Mai unter dem Titel "J.________ Shares Issued" von der Beklagten abgerechnet worden und entsprechend auf ihren Lohnabrechnungen und Lohnausweisen erschienen seien. Die Lohnblätter seien von der Beklagten erstellt und an den Kläger adressiert worden, ohne jeglichen Hinweis darauf, wonach sie sich nicht als Schuldnerin sehe oder sie diese Zahlungen im Auftrag der J.________ vornehme.