Dabei habe es sich lediglich um organisatorische Anweisungen gehandelt. Fakt sei, dass die Beklagte dem Kläger die von der Muttergesellschaft zugeteilten Aktien aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Beklagten und als Entgelt für seine Leistungen versprochen habe. Massgebend sei, wen der Kläger damals nach Treu und Glauben für seine Vertragspartnerin habe halten dürfen. Dies sei nach dem Gesagten gestützt auf die Compensation Results-Vereinbarungen die Beklagte gewesen, weshalb ihre Passivlegitimation zu bejahen sei. Seite 41/64