6.1.8 Der Umstand, dass die Formalitäten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Einlösung der Mitarbeiteraktien über die J.________ und nicht über die Beklagte abgewickelt worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Es spiele keine Rolle, dass die Beklagte den Kläger in den Compensation Results darauf hingewiesen habe, dass er den Award von der J.________ nach den Bedingungen im SIP erhalte und die J.________ den Kläger bezüglich des Awards separat kontaktieren werde. Dabei habe es sich lediglich um organisatorische Anweisungen gehandelt.