Es sei deshalb davon auszugehen, dass die konkrete Anzahl der zugesicherten J.________- Aktien wesentlich dazu beigetragen habe, dass der Kläger mit der jeweiligen Compensation Results-Vereinbarung einverstanden gewesen sei. Nach dem Vertrauensprinzip habe der Kläger diese Versprechungen der Beklagten in den Compensation Results-Vereinbarungen nur so verstehen können, dass sie Entgelt für seine Arbeitsleistung bei der Beklagten dargestellt hätten. Anders sei nicht zu erklären, weshalb die Beklagte in ihrer eigens für den Arbeitnehmer erstellten Gehaltsübersicht die J.________-Aktien überhaupt erwähne.