Die Beklagte habe mit diesem Schreiben klar zum Ausdruck gebracht, dass die Gewährung von Aktien an der J.________ als im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stehende Entschädigung des Klägers zu betrachten sei und die Zuteilung von Beteiligungsrechten Entgelt für die vom Kläger für die Beklagte erbrachte Arbeitsleistung darstelle. Der Kläger habe den Compensation Results-Vereinbarungen jeweils (unterschriftlich) als Gesamtvergütungspaket zugestimmt, wobei er insbesondere auch dazu aufgefordert worden sei, die Höhe des Restricted common shares grant zu akzeptieren.