Der Anspruch auf die Aktien sei durch den Bestand des Arbeitsverhältnisses bedingt gewesen. Dennoch habe der Kläger – im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – alleine aufgrund des SIP und der Awards noch keine klare Zahlungsverpflichtung der Beklagten ableiten dürfen, da die Beklagte selber sich in diesen Dokumenten nicht verpflichtet habe. 6.1.7 Entscheidend für eine Verpflichtung der Beklagten als Arbeitgeberin des Klägers seien die Vorkehrungen und Versprechungen, welche die Beklagte – gestützt auf die von der Muttergesellschaft festgelegten Aktienzuteilungen (Awards) – dem Kläger kommuniziert habe.