Anders als im erwähnten Entscheid des Obergerichts Zürich sei der Mitarbeiterbeteiligungsplan vorliegend nicht auf ein einmaliges Ereignis ausgerichtet gewesen. Die vorliegenden Beteiligungen seien ähnlich wie bei den in Arbeitsverträgen sonst üblichen Boni und Gratifikationen wiederkehrend und auf Dauer angelegt und dafür bestimmt oder geeignet gewesen, die begünstigten Arbeitnehmer auf Dauer zu einer guten Leistung zugunsten der vertraglichen Arbeitgeberin zu motivieren bzw. gute Mitarbeiter an die vertragliche Arbeitgeberin zu binden, was immerhin ein Indiz für eine Verpflichtung der Arbeitgeberin darstelle.