6.1.6 Immerhin sei aus dem SIP und den Awards aber abzuleiten, dass die Beteiligungsrechte auf Dauer angelegt und dazu bestimmt gewesen seien, den Kläger langfristig an die vertragliche Arbeitgeberin zu binden. Entsprechend sei die Zuteilung der Aktien gemäss den Awards an ein Arbeitsverhältnis mit einer Tochtergesellschaft der J.________ geknüpft gewesen und es sei letztlich die Beklagte gewesen, welche ein Interesse an der Gewährung dieser Anreize an ihre Mitarbeiter gehabt habe. Anders als im erwähnten Entscheid des Obergerichts Zürich sei der Mitarbeiterbeteiligungsplan vorliegend nicht auf ein einmaliges Ereignis ausgerichtet gewesen.