___ oder einer Tochtergesellschaft hätten teilnehmen dürfen und habe die Aktien mit einem Award den Teilnehmern zugewiesen. Mithin sei der Beklagten zwar insoweit beizupflichten, als es sich beim SIP um ein von der J.________ administriertes Beteiligungsprogramm gehandelt habe, auf welches die Beklagte keinen direkten Einfluss gehabt habe. Damit sei aber noch nicht gesagt, dass die Beklagte für den klägerischen Anspruch nicht passivlegitimiert sei. Denn entscheidend sei letztlich, ob sich die Beklagte arbeitsvertraglich gegenüber dem Kläger verpflichtet habe.