6.1.4 Vorab sei festzuhalten, dass der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers aus dem Jahr 1994 stamme, als die börsenkotierte J.________ noch gar nicht existiert habe (deren Gründung und der Börsengang seien erst im Jahr ________ erfolgt) und die Mitarbeitenden somit noch gar keine Beteiligungsrechte an dieser Unternehmung hätten haben können (der SIP datiere aus dem Jahr ________). Eine Regelung im Arbeitsvertrag sei deshalb noch gar nicht möglich gewesen. Mithin lasse sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers nichts zu diesem Anspruch ableiten.