Leistung unter dem Bonusplan das Entgelt für die Arbeitsleistung des Klägers bei der Beklagten darstelle. Die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel Seite 38/64 liessen den wirklichen Willen der Parteien nicht erkennen. Der Vertragswille sei daher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.