In den Entscheiden A2 2012 3 vom 11. August 2014 sowie A2 11 67 vom 9. Mai 2016, welche gegen die gleiche Beklagte ergangen seien und den praktisch identischen Sachverhalt betroffen hätten, habe das Kantonsgericht Zug die Passivlegitimation der arbeitgebenden Tochtergesellschaft mit der Begründung bejaht, dass die Gewährung von Beteiligungsrechten an den Kläger als Bestandteil des Arbeitsvertrags zur Beklagten habe angesehen werden müssen. Letztlich sei es für die Frage der Passivlegitimation also entscheidend, welche Forderung der Arbeitnehmer einklage und welche Partei ihm die eingeklagte Leistung versprochen habe bzw. ob die versprochene