So sei denn auch das Kantonsgericht Zug in seinen bisherigen Entscheiden zu dieser Thematik zu anderen Ergebnissen gekommen, welche ebenfalls auf einer Auslegung der vertraglichen Abmachungen basiert hätten. In den Entscheiden A2 2012 3 vom 11. August 2014 sowie A2 11 67 vom 9. Mai 2016, welche gegen die gleiche Beklagte ergangen seien und den praktisch identischen Sachverhalt betroffen hätten, habe das Kantonsgericht Zug die Passivlegitimation der arbeitgebenden Tochtergesellschaft mit der Begründung bejaht, dass die Gewährung von Beteiligungsrechten an den Kläger als Bestandteil des Arbeitsvertrags zur Beklagten habe angesehen werden müssen.